LETZTES  SCHREIBEN  VON  MEINEM  ANWALT AN  DIE  ZIVILKAMMER  VOR  DEM  URTEIL

 

Landgericht Frankfurt am Main

- 18. Zivilkammer -

Gerichtsstr. 2

60313 Frankfurt am Main

 

 

 

 

 

In dem Rechtsstreit

Hering 

gegen 

Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse u.a.

 

- 2-18 0 348/00 -

 

nehmen wir zum Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt Stellung:

 

1.

Die Ausführungen des Sachverständigen leiden darunter, daß der konkrete Ablauf des Unfallgeschehens völlig unklar ist, was der Beklagte zu 3) auf Grund seiner “Abräumaktion” zu vertreten hat. Aus diesem Grund ist der Sachverständige gezwungen, seiner Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers ungewisse und nicht bewiesene Annahmen zugrunde zu legen. Die mit diesem Vorgehen verbundene Unsicherheit kann nicht geeignet sein, ein hinreichend zuverlässiges Ergebnis zu begründen.

 

2.

Ungeachtet dessen müßte auch im Falle der vom Sachverständiger angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h die erforderliche Bewertung eines Verschuldens des Klägers unter Berücksichtigung der vernünftigen Verkehrsauffassung für den konkreten Fall dazu führen, daß die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers außer acht bleibt. Das Verschulden des wartepflichtigen Beklagten ist vielmehr als so gravierend zu bewerten, daß der Beklagte durch die – nicht zugestandene – geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers nicht entlastet würde. Angesichts des groben Vorfahrtsverstoßes des Beklagten auf der einen Seite und eines – insoweit unterstellten – zwar nicht verkehrsrichtigen, aber doch vom Beklagten zu berücksichtigenden geringfügigen Geschwindigkeitsübertritts des Klägers andererseits, wäre eine teilweise Haftungsfreistellung des Beklagten nicht gerechtfertigt.

 

Im einzelnen:

 

I.

 

Angesichts der zahlreichen Unklarheiten zum tatsächlichen Ablauf des Unfalls sind die Aussagen des Sachverständigen nicht geeignet, die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers um mindestens 33% zu beweisen.

 

1.

Es bleibt ausdrücklich bestritten, daß die vom Sachverständigen zur Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers herangezogene Bremsspur vom klägerischen Motorrad stammt.

 

Da es sich beim Oederweg um eine stark befahrene Einfallstraße in die Frankfurter Innenstadt handelt, muß die auf der Straße vorgefundene Bremsspur keinesfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall stehen. Die Annahme des Sachverständigen, wonach es sich bei der Bremsspur um eine Motorradbremsspur handele, reicht selbstverständlich nicht aus, die Bremsspur dem Unfall des Klägers zuzuordnen. Es kann schließlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger in der Absicht, dem unerwartet vor ihm aufgetauchten Fahrzeug des Beklagten auszuweichen, ohne sichtbare Bremsspuren gebremst hat und mit kaum verminderter Geschwindigkeit in das Fahrzeug des Beklagten gerutscht ist. Eine Untersuchung des Abriebs der Motorradreifen hat genauso wenig stattgefunden, wie eine sachgerechte Unfallaufnahme. Die dem Gutachten zugrunde gelegte Bremsspur ist ausweislich des Vermerks des POK K.... vom 12.05.1999 erst 4 Stunden nach dem Unfallereignis nachträglich als “vermutliche” Bremsspur des Klägers mit 5,90 m eingemessen und in eine Unfallskizze übernommen worden.

 

Untersuchungen, ob die auf diese Weise festgestellte Bremsspur tatsächlich von den Reifen des klägerischen Motorrads stammt, sind nicht angestellt worden.

 

Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung ausgeführt, daß die zugrunde gelegte Bremsspur zum, von ihm angenommenen, Ablauf des Unfalles passen könnte. Der Sachverständige kann jedoch nicht ausschließen, daß die festgestellte Bremsspur von einem anderen Motorradfahrer, der sich in einer ähnlichen Situation befand, herrührt. Wenn der Sachverständige aus der Aussage des Zeugen M..., der Kläger habe sein Motorrad stark abgebremst, schlußfolgert, der Bremsvorgang müsse eine Bremsspur hinterlassen haben, begibt er sich in den Bereich der Spekulation. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 12.05.1999 hat der Zeuge M... unmittelbar nach dem Unfall die “mäßige Geschwindigkeit” des Klägers hervorgehoben. In der anschließenden Vernehmung vom selben Tag gibt der Zeuge M... an, der Kläger sei ca. 30 km/h gefahren, er habe gebremst und versucht nach links auszuweichen. Hierbei sei er gestürzt. Diese Beobachtung des Zeugen M..., wonach der Kläger infolge des Ausweichmanövers gestürzt ist, widerspricht der Annahme des Sachverständigen, wonach der Sturz des Klägers zeige, daß er sehr stark abgebremst haben müsse, also auch eine Bremsspur verursacht habe. Auf Grundlage der Beobachtung des Zeugen M... hätte der Kläger wegen der ohnehin mäßigen Ausgangsgeschwindigkeit allerdings gebremst haben können, ohne eine Bremsspur zu hinterlassen. Die tatsächlich vorgefundene Bremsspur, wenn sie denn von einem, nicht notwendig dem klägerischen, Motorrad stammen sollte, müßte von einem Motorrad mit mindestens einem blockierenden Rad stammen, das über die Straße “radierte”. Dies setzte aber eine erheblich höhere Geschwindigkeit voraus, als vom Zeugen M... beobachtet.

 

Beweis:             Sachverständigengutachten.

 

Es bleibt festzuhalten, daß die dem Gutachten zugrunde gelegte Bremsspur keinesfalls vom Kläger stammen muß und nach Lage der Dinge auch nicht von ihm stammen kann, die Aussagen des Sachverständigen hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit beruhen demnach lediglich auf einer ungesicherten Annahme.    

 

2.

Die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des tatsächlichen Unfallherganges zeigen sich auch darin, daß der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten zunächst einen völlig anderen Unfallhergang zugrunde gelegt hat, als seinen überraschenden mündlichen Ausführungen im Beweistermin. Beiden Annahmen haften jedoch erheblich Widersprüche an. Der dem schriftlichen Gutachten zugrunde gelegte Ablauf ist vom Sachverständigen zurecht aufgegeben worden, da sich die getroffenen Annahmen nicht in Einklang mit einfachsten physikalischen Gesetzen bringen ließen (wie das Rutschen des Motorrades durch den Pkw des Beklagten hindurch).

 

Der vom Sachverständigen in der mündlichen Anhörung zugrunde gelegte, geänderte neue Unfallhergang steht allerdings im offenen Widerspruch zu den Beobachtungen des Zeugen M.... So geht der Sachverständige nunmehr davon aus, daß der Kläger in das Auto gerutscht sei und die Beschädigungen am Auto verursacht habe. Der Zeuge M... hat hingegen schon unmittelbar nach dem Unfall mehrfach ausgesagt, daß der Kläger keinen Kontakt mit dem Pkw des Beklagten hatte. Im übrigen hatte der Sachverständige in seinem Gutachten (Seite 9) noch geschrieben: “Weiterhin sind die Beschädigungen an dem Pkw Brehm aufgrund der Höhenlage nur auf den Anstoß des auf der Seite liegenden Motorrades zurückzuführen”.

 

3.

Nachdem der Sachverständige selbst den noch im Gutachten zugrunde gelegten Unfallhergang im Beweistermin als unrealistisch bezeichnet hat, kann auch die im Gutachten ermittelte Ausgangsgeschwindigkeit keine Geltung mehr haben. Schließlich sind die vom Sachverständigen angegebenen 43 bis 52 km/h auf Grundlage einer nun als falsch bezeichneten Einfahrlinie des Beklagten sowie eines nicht mehr geltenden Rutschweges des Motorrades berechnet worden.

 

Der Sachverständige korrigierte daher bei seiner Anhörung seine Aussage zur Ausgangsgeschwindigkeit auf 40 km/h bis 50 km/h. Ausweislich des Protokolls seiner Aussage (Seite 7) gab er die Mindestgeschwindigkeit mit 40 km/h an.

 

Es ist daher nicht verständlich, warum der Beklagte in seiner letzten Stellungnahme vom 10.06.2003 vom alten Wert (43 km/h) ausgeht. Die vom Sachverständigen im Beweistermin angegebene – hier ausdrücklich nicht zugestandene – Mindestausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h bedeutete eine Überschreitung um 10 km/h bzw. 33%.

 

4.

Im Ergebnis kann weder sicher angenommen werden, daß die Bremsspur vom Motorrad des Klägers stammt, noch ist der Unfallhergang im übrigen bekannt. Die Aussagen des Sachverständigen sind daher “auf Sand gebaut” und keinesfalls geeignet, zu beweisen, daß der Kläger eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h gefahren war. Ebensowenig steht demzufolge fest, daß der Kläger den Unfall hätte vermeiden können.

 

II.

 

Selbst wenn man allerdings dennoch davon ausginge, daß kein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG (alte Fassung) anzunehmen sei und der Kläger tatsächlich, wie vom Sachverständigen – willkürlich – angenommen, mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren wäre, würde dies den Beklagten nicht entlasten.

 

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG (alte Fassung) und § 254 BGB ist eine Bewertung der jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie des Verschuldens der Unfallbeteiligten geboten.

 

1.

Die hierzu vom Beklagten in Ansatz gebrachte Prozentregel, wonach sich die Haftungsquote nach dem prozentualen Geschwindigkeitsübertritts des Klägers errechnen soll, existiert so nicht und wäre auch nicht geeignet, interessengerechte Einzelfallösungen zu gewährleisten.

 

 

 

2.

Vielmehr verbietet sich jegliche generalisierende Betrachtungsweise. Nach der unbestrittenen herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt die Bewertung des jeweiligen Verschuldens der Unfallbeteiligten daher einzig und allein aufgrund einer genauen Betrachtung der konkreten Verkehrssituation im zu entscheidenden Einzelfall; und zwar unter dem Maßstab vernünftiger Verkehrserwartung (BGH NJW 84, 1962, 1963).

 

3.

Vorliegend stehen der (erhöhten) Betriebsgefahr des Motorrades sowie der – unterstellten – Geschwindigkeitsübertretung um 10 km/h (40 statt 30 km/h) folgende Aspekte gegenüber:

 

Bei der bevorrechtigten Straße (Oederweg) handelt es sich um eine breite und viel befahrene Einfallstraße in die Frankfurter Innenstadt. Damit entspricht der Oederweg nicht einer typischerweise auf 30 km/h begrenzten Straße. Tatsächlich waren bzw. sind in der Regel selbst ortskundige Fahrer von der ungewöhnlichen Geschwindigkeitsbegrenzung am Oederweg überrascht. Dies trifft nach eigener Aussage auf den Sachverständigen genauso zu, wie auf den Zeugen M..., der in der gerichtlichen Zeugenvernehmung ausdrücklich erklärte: “Ich wußte aber gar nicht, daß in dem Bereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h herrscht”. Entsprechend dieser Wahrnehmung als überraschend niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung dürfte der Oederweg in der Verkehrspraxis üblicherweise mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h bis 50 km/h befahren sein.

 

Dem mit Schriftsatz vom 23.10.2002 vorgelegten Bericht des PK R... vom 27.09.2002 ist zu entnehmen: “Die Straße (Oederweg) ist gut ausgebaut und verführt daher die Verkehrsteilnehmer zu Geschwindigkeitsüberschreitungen. Aus diesem Grund wurden ..... an verschiedenen Stellen des Oederwegs öfter Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt”. Dem Kläger, als Polizist, war dieser Umstand hingegen bestens bekannt. Nicht nur deshalb hielt er sich gerade im Oederweg immer an die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung. Gerade aus diesem Grund kann er sich nicht vorstellen, ausgerechnet am Unfalltag schneller gefahren zu sein.  

 

In Höhe der Unfallstelle kann der Oederweg auch nicht als Geschäftsstraße bezeichnet werden, in der sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h infolge eines lebhaften Einkaufsverkehrs anböte. Dies trifft lediglich auf den unteren Teil des Oederwegs zu.

 

Anders als bei der mit Zeichen 306 ausgezeichneten Vorfahrtsstraße Oederweg handelt es sich bei der Wolfsgangstraße um eine untergeordnete Seitenstraße. Der Verkehr an der Einmündung zum Oederweg ist nicht lediglich mit dem Zeichen “Vorfahrt gewähren!” (Zeichen 205) sondern mit einem Stoppschild (Zeichen 206) geregelt, das das unbedingte Halten an der Haltelinie vorschreibt.

 

Der Kreuzungsbereich ist übersichtlich und weiträumig. Der Oederweg hat einen geraden Verlauf. Zum Zeitpunkt des Unfalls um 06:45 Uhr Ende April war es bereits hell, die Straße war trocken, die Sicht weder durch Regen, noch durch Nebel beeinträchtigt (vgl. polizeiliches Unfallprotokoll). Zusätzlich ist der Kläger mit Licht gefahren. Das Licht schaltet sich bei Motorrädern mit Anlassen des Motors automatisch an und erlischt erst wieder, wenn der Motor abgeschaltet wird.

 

4.

Zusammenfassend läßt sich zur konkreten Verkehrssituation also folgendes sagen:

 

Der Beklagte zu 3), der wegen des Stoppschildes ohnehin an der Haltelinie anhalten mußte, hatte beste Sichtverhältnisse bei weiträumigem Kreuzungsbereich.

 

Der Kläger war für den Beklagten zu 3) – bei eingeschaltetem Fahrtlicht – gut sichtbar.

 

Angesichts der eindeutigen Verkehrsregelung der Kreuzung mußte der Kläger nicht mit dem plötzlichen Einfahren des Beklagten zu 3) in die Kreuzung rechnen. Der Kläger durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der Beklagte zu 3) seiner Haltepflicht genügen würde.

 

Der ortskundige Beklagte zu 3) mußte hingegen damit rechnen, unabhängig davon, ob er überhaupt wußte, daß der Oederweg auf 30 km/h begrenzt war, daß der Oederweg entsprechend der üblichen Praxis ohne weiteres auch mit 40 km/h oder 50 km/h befahren wird. Gerade im Berufsverkehr. Daher durfte der Beklagte zu 3) auch durch einen etwa mit 40 km/h fahrenden Kläger nicht irritiert sein.

 

Schließlich muß der Haltepflichtige ohnehin grundsätzlich mit Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechnen ( vgl. u.a. BGH VRS 67, 96, 97; OLG Hamm VRS 47, 389, 390; KG VerkMitt. 82, 94, 95). Andererseits hatte der Kläger keinerlei Grund mit dem Herausfahren des Beklagten zu 3) zu rechnen.

 

5.

Angesichts dieser konkreten Verkehrssituation ist der für den Kläger unvorhersehbare und grobe Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 3) so gravierend, daß die Betriebsgefahr des Motorrades sowie die an der konkreten Situation als marginal zu bezeichnende – hier nur unterstellte – Geschwindigkeitsübertretung nicht ins Gewicht fällt. Die Zahl 33% vermag nicht darüber zu täuschen, daß es sich tatsächlich um lediglich – unterstellte – 10 km/h handelt.

 

6.

In diesem Sinne hat auch das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 31.01.1986 (ZfS 86, 65, 66) einen Fall entschieden, in dem einem Autofahrer auf einer übersichtlichen Hauptstraße bei klaren Sichtverhältnissen auf die gleiche Weise die Vorfahrt genommen wurde. Trotz eigener Geschwindigkeitsüberschreitung um 30% (65 km/h statt 50 km/h) war nicht von einem Mitverschulden des Bevorrechtigten auszugehen. Das OLG Nürnberg führt in seiner Entscheidung aus, daß dem dortigen Beklagten zumutbar gewesen sei, eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfange zu berücksichtigen. Weiter heißt es, daß dem auf der Vorfahrtsstraße Fahrenden trotz der eigenen Verkehrsübertretung sein Recht gegenüber dem Haltepflichtigen nicht verloren gehe. Der Bevorrechtigte habe in dieser Verkehrssituation darauf vertrauen dürfen, daß der Haltepflichtige seiner Haltepflicht genügen würde. Das Verschulden des Haltepflichtigen wurde als so beachtlich bewertet, daß es gerechtfertigt erschien die Betriebsgefahr auf Seiten des Bevorrechtigten außer Ansatz zu lassen. (Vgl. auch OLG Oldenburg VersR 85, 1096; AG Köln, ZfS 86, 66.)

 

Auch im vorliegenden Fall stellt sich bei genauer Betrachtung der konkreten Verkehrssituation unter Berücksichtigung vernünftiger Verkehrsauffassung das – unterstellte – Fahren auf dem Oederweg mit 40 km/h statt 30 km/h als eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung dar, mit der der Beklagte zu 3) rechnen mußte und die daher im Hinblick auf die Bewertung des Verschuldens des Beklagten zu 3) außer Ansatz bleiben muß. Eine Mithaftung des Klägers wäre nicht interessengerecht.

 

Angesichts der überhaupt nicht bewiesenen, hier unterstellten geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung (40 statt 30 km/h auf dem Oederweg) bedeutete eine Kürzung der Klageforderung – und damit auch der Versorgungsbezüge – um 25% oder gar 40% ein nicht nachvollziehbares Unrecht.

 

 

 

 

 

Dr. B... , Rechtsanwalt