Schreiben vom Rechtsanwalt P.......... (von der Gegenseite)

Oberlandesgericht

17. Zivilsenat

Frankfurt am Main

 

              Berufungserwiderung und Anschlussberufung  

in Sachen  

Robert Hering

gegen

 

1. HUK-Coburg

2. R........B..... (Halterin)

3. G....... B..... (Fahrzeugführer)

 

17 U 167/03

 

Ich lege namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Urteil 

des Landgerichts Frankfurt zum Aktenzeichen: 2/18 0 348/00

verkündet am 17.07.2003,

              Anschlussberufung

ein.

Wir werden beantragen,

                 die Berufung des Klägers zurückzuweisen

sowie

auf die Anschlussberufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 17.07.2003 die

Klage insoweit abzuweisen, als dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde, im übrigen die Feststellung zur

Verpflichtung zum Schadensersatz über eine Quote von 60% hinaus zugesprochen wird.

Begründung:

Das Landgericht geht fehlerhaft davon aus, dass lediglich ein Mitverschulden in Höhe von 30% anzunehmen sei.  

Das Unfallgeschehen und die Umstände rechtfertigen ein Mitverschulden des Klägers von 40 %. Der Beklagte zu 3) wollte mit seinem Fahrzeug aus der Wolfsgangstraße kommend nach links in den Oeder Weg einbiegen. Gleichzeitig kam aus der gegenüberliegenden Keplerstraße ein Fahrzeug, das gleichzeitig mit dem Beklagten zu 3) links eingebogen ist. Dabei wurde die durch § 9 Abs. 4 StVO vorgeschriebene Fahrweise (tangentiales Abbiegen) eingehalten.

Der Beklagte hat die Situation so eingeschätzt, dass ein gefahrloses Linksabbiegen in den Oeder Weg möglich sei. Da sich der Kläger mit seinem Krad noch weit von dem Kreuzungsbereich entfernt befunden hat, war diese Annahme berechtigt.

Auch der Fahrer des aus der Keplerstraße ebenfalls links ein biegenden Fahrzeuges hat den Kläger offensichtlich als nicht gefährdet angesehen. Ansonsten wäre dieser nicht eingebogen.

Lediglich wegen der vom Kläger gefahrenen überhöhten Geschwindigkeit kam es zum Unfall.

Der Gutachter Dr. K……… kommt zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h der Unfall ohne Bremsverzögerung nicht stattgefunden hätte.

Der Unfall wäre bei Einhaltung von 30 km/h zeitlich wie auch örtlich vermieden worden.

Der Gutachter kommt in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 14 zum Ergebnis, dass die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades des Klägers aufgrund der Unfallspuren in einem Bereich von 43 bis 52 km/h gelegen hat.  

In seiner mündlichen Anhörung hat der Gutachter unter der Annahme von verschiedenen Szenarien, etwa einer Blockierspur von 7,5 m, einer Nichtbeachtung der Kratzspuren, der Annahme von 5,9 m Blockierspur und der Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit in Abhängigkeit zur gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeug des Zeugen M… verschiedene Bremsausgangsgeschwindigkeiten angenommen, aber die in seinem schriftlichen Gutachten festgestellte Bremsausgangsgeschwindigkeit von 43 bis 52 km/h nicht geändert, sondern durch seine mündliche Anhörung bestätigt.

Richtigerweise ist deshalb von einer Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von mindestens 43 km/h auszugehen. Der Kläger hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43,33 % überschritten.

 

Die Geschwindigkeitsanordnung besteht gerade deshalb, weil es sich beim Oeder Weg um eine besonders unfallträchtige Straße handelt. Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer in einem solchen Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % so trägt er schuldhaft maßgeblich zum Unfall bei.

 

Berücksichtigt man das Wissen von Motorradfahrern, dass ihre Geschwindigkeit nicht so gut

eingeschätzt werden kann, wie z.B. von einem PKW, so hätte der Kläger sein Fahrverhalten

insbesondere seine Bremsbereitschaft darauf einstellen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer die

Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorrades nicht einkalkulieren würden.

 

Aus der Gesamtschau der Besonderheiten des vorliegenden Unfalls rechtfertigt sich die

Annahme eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 40 %. Dies insbesondere deshalb,

weil das Verhalten des Klägers sowohl örtlich als auch zeitlich kausal zum Unfall  war.

 

Bei der Annahme eines Mitverschuldens in Höhe von 40% ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- DM angemessen.

 

Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Schmerzensgeldrente liegen nicht vor.

Ich mache den gesamten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten einschließlich aller Beweisantritte auch zum Berufungsvortrag.

Es rechtfertigt sich die Anschlussberufung. Die Berufung unterliegt der Zurückweisung.

Abschriften sind beigefügt.

                         Rechtsanwalt G. K......