Schreiben meines Rechtsanwaltes die von der Gegenseite beantragte Anschlussberufung zurückzuweisen.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

-17. Zivilsenat –

Zeil 42

 

60313 Frankfurt am Main

 

In dem Rechtsstreit

Hering  

gegen

1. Haftpflicht- Unterstützungs- Kasse

2. R….. B…. (Halterin)

3. G….. B…. (Fahrzeugführer)

 

-17 U 167/03 -  

 werden wir weiter beantragen,

                   die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

 Begründung:

                                                                               I.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nicht gerechtfertigt, weder in Höhe von 40 % noch von 30 %. Eine Entlastung des Beklagte zu 3) kommt angesichts seines gravierenden Vorfahrtsverstoßes nicht in Betracht.

2.Tatsächlich ist schlicht nicht mehr feststellbar, ob der Kläger überhaupt - wie fälschlich unterstellt - zu schnell gefahren sei. Der Unfallhergang ist ungewiß. Die Zuordnung der von der Polizei nachträglich aufgenommenen Bremsspur zum Motorrad des Klägers ist nicht möglich, da streitig und nicht bewiesen. Im Ergebnis fehlt es also an der - für eine seriöse Geschwindigkeitsermittlung unverzichtbare - gesicherten Tatsachengrundlage.

3.Selbst bei einer vom Sachverständigen aufgrund ungesicherter Annahmen vermuteten Ausgangsgeschwindigkeit in Höhe von 40 km/h, also einer unterstellten Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 10 km/h, rechtfertigten die besonderen Umstände des Unfalls, insbesondere der gravierende Verstoß des Beklagten zu 3), keinesfalls die Annahme eines Mitverschuldens auf seiten des Klägers.

Insoweit nehmen wir vollumfänglich auf unseren bisherigen Vortrag Bezug.

                                                                                    II.

Zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2003 nehmen wir darüber hinaus noch wie folgt Stellung:

1. Die behauptete Annahme einer Mindestgeschwindigkeit von 43 km/h durch die Beklagten läßt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen stützen. Dieser hatte in seiner mündlichen Anhörung den im Gutachten vermuteten Unfallhergang nicht mehr aufrecht erhalten und aufgrund geänderter -ebenfalls ungesicherter - Annahmen eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h angenommen. Zahlen des in der mündlichen Anhörung abgeänderten Gutachtens sind demzufolge schon deshalb nicht verwertbar.

2. Dessen ungeachtet ist die von den Beklagten bemühte Prozentregel weder anerkannt, noch geeignet, den Besonderheiten des Einzelfalles - wie vom BGH ausdrücklich gefordert - gerecht zu werden und etwaige   Verschuldensbeiträge zuverlässig zu bewerten. Dies zeigt schon das Ansinnen der Beklagten, die behauptete Mitverschuldensquote von 40% (statt 30%) mit einer gegenüber den Annahmen des Landgerichts um 3 km/h (!) erhöhten - unterstellten -Ausgangsgeschwindigkeit rechtfertigen zu wollen. Es liegt auf der Hand, daß ein derart marginaler Geschwindigkeitsunterschied nicht geeignet wäre, eine unterschiedliche Bewertung eines etwaigen Mitverschuldens zu begründen, schon gar nicht in Höhe von 10%.

3. Angesichts des unbekannten konkreten Unfallherganges war der Sachverständige nach eigener Aussage nicht in der Lage ohne - ungesicherte - eigene Annahmen, Aussagen zur Ausgangsgeschwindigkeit zu machen. Demzufolge kommt auch der Vermutung des Sachverständigen, wonach der Unfall bei Einhaltung von 30 km/h zu vermeiden gewesen sei, keinerlei Beweiswert zu.

4. Im übrigen wird die Behauptung der Beklagten bestritten, es handele sich beim Oederweg um eine besonders unfallträchtige Straße.

5. Der Kläger mußte insbesondere nicht damit rechnen, daß ihm als Vorfahrtberechtigtem die Vorfahrt genommen werden würde. Selbst wenn er unterstellte 40 statt 30 km/h gefahren wäre.

Im Ergebnis fehlt den Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten jegliche Überzeugungskraft. Der Beklagte zu 3) hat sein Verschulden am Unfall eingestanden. Die Beteiligung des Fahrzeuges, das angeblich aus der Kepplerstraße nach links auf den Oederweg einbog, ist völlig ungewiß. Die Schlußfolgerungen, die die Beklagten nunmehr insoweit anstellen sind aus der Luft gegriffen, da nicht bekannt ist, ob, wann und wie schnell dieses Fahrzeug angeblich angefahren und abgebogen sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß sich der Beklagte zu 3) voll auf dieses Fahrzeug konzentriert hatte und daher den Kläger - wie bereits zugestanden -übersehen hat.

 

Nach alledem ist die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nicht gerechtfertigt. Es wäre vielmehr unbillig, den Kläger - über die erlittenen gravierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen hinaus - auch finanziell mit den Folgen des unstreitigen Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 3) zu belasten.

 

     

                                Dr. B…, Rechtsanwalt