17 U 167/03

2/18 O 348/00 Landgericht Frankfurt

 

 

                               OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

 

                              BESCHLUSS

 

 

In dem Rechtsstreit

 

Kriminaloberkommissars a. D. Hering gegen Haftplicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender u.a.

 

 

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebende Betrag zuzüglich des

 

zugestandenen Kapitals den Betrag nicht übersteigen darf, der sonst für vergleichbare Verletzungen zugesprochen wird.

 

Unter Zugrundelegung der Kapitalisierungstabellen (z. B. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage Anhang I S. 1559) ergibt sich ein Gesamtbetrag (bei 100% iger Haftung der Beklagten) in Höhe von rund 481.000,- DM = 245.420,- . Das Landgericht hat mit 350.000,- DM Kapitalbetrag aber den Betrag zugesprochen, den andere Gericht für vergleichbare Verletzungen als angemessen angenommen haben. Für ein höheres Schmerzensgeld als insgesamt 350.000,- DM sieht der Senat keine Anhaltspunkte.

Wenn der Kläger gleichwohl an der Schmerzensgeldrente festhalten will, die nach dem Ergebnis der Vorberatung durchaus in Betracht zu ziehen ist, müsste der Kläger andere Vorstellungen hinsichtlich des zuzusprechenden Kapitalbetrages entwickeln, die in der Antragstellung dann auch zu Ausdruck kommen müssten.

Im übrigen ist der Senat nach dem Ergebnis der Vorberatung zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand weder der Anschlussberufung noch der Berufung eine Erfolgsaussicht beizumessen ist; die Verteilung der Haftungsquoten durch das Landgericht scheint nach vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden.

 

Aus Kostengründen wird deshalb anheim gegeben, Berufung und Anschlussberufung zurückzunehmen.

 

 

Frankfurt am Main, den 6. Januar 2004

 

Oberlandesgericht, 17. Zivilsenat

 

 

 

 

H.......

 

 

Richterin am Oberlandesgericht