Auszug aus dem über 20-seitigen Gerichtsurteil:

 

Hinweis: Aufgrund der Klageerweiterungen und Teilzahlungen werden                

               unzählige Geldsummen genannt, mit denen ich bereits schon 

               nichts mehr anfangen kann. Es wurde deshalb darauf 

               verzichtet, dass gesamte Urteil hier abzudrucken. Es wurde       

               ausschließlich Wert auf den Tatbestand und auf die Entscheidungsgründe

               der Richterin gelegt:

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Grund- und Teilurteil

I m       N a m e n        d e s      V o l k e s

 

 

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger bisher nicht bezifferten materiellen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.04.1999 zu 70% zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht gemäß § 116 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

 

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren

immateriellen künftigen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28.04.1999 zu 70% zu ersetzen, soweit dessen Eintritt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 nicht vorhersehbar war.

 

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

 

Tatbestand:

 

Der am 15.08.1958 geborene Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

 

Am 28.04.1999 fuhr der Kläger mit seinem Motorrad Suzuki Bandit S 600 gegen 6.45 Uhr auf dem Weg zu seiner Dienststelle im Polizeipräsidium Frankfurt am Main über die Glauburgstraße stadteinwärts. An der Kreuzung Glauburgstraße/Oederweg mußte er bei Rotlicht anhalten. Er stand dort in erster Position. Hinter ihm hielt der Zeuge M... mit einem Lieferwagen an.

Nach Umschalten der Ampelanlage auf "grün" bogen beide Fahrzeuge nach links in den Oederweg ab. Der Oederweg weist an dieser Stelle in Richtung stadteinwärts ein leicht absteigendes Gefälle auf.

Als sich der Kläger der nächsten Kreuzung Wolfsgangstraße/Oederweg näherte, kam von rechts der von dem Beklagten zu 3) gelenkte PKW Mazda -amtliches Kennzeichen F -VN …- der Beklagten zu 2), welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Unter Mißachtung des Stop-Schildes (Zeichen 206 zu § 41 StVG) bog der Beklagte zu 3) auf die sog. amerikanische Weise nach links in den Oederweg ab. Der Kläger versuchte, sein Motorrad abzubremsen und auszuweichen, stürzte dabei aber und rutschte gegen die linke Fahrzeugseite des PKWs. Der Kläger wurde bei dem Unfall

schwer verletzt. Er erlitt einen Berstungsbruch der Wirbelsäule und war nach dem Unfall bewußtlos. Der Kläger trug bei dem Unfall einen Helm.

An dem Motorrad waren die Verkleidung, der Blinker vorne und hinten links sowie das Motorblockgehäuse beschädigt worden.

An dem Mazda waren die vordere Fahrerseite und die hintere Tür im Schwellenbereich eingedrückt. Auf die Lichtbildmappe Bl. 4 -7 der Akten 58 Js 22937.2/99 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main wird Bezug genommen.

Der Beklagte zu 3) fuhr vor dem Eintreffen der Polizei sein Fahrzeug von der Unfallstelle an den Rand der gegenüberliegenden Straßenseite. Zusammen mit einem Passanten räumte er auch das Motorrad von der Unfallstelle und stellte es auf den rechten Bürgersteig jenseits der Kreuzung Wolfsgangstraße ab.

In dieser Position fand die eintreffende Polizei die Fahrzeuge vor.

Der Kläger lag zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Boden.

Er wurde sodann in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in Frankfurt am Main verbracht.

 

Nach Bekanntwerden der schweren Verletzungen des Klägers suchte der Polizeioberkommissar K…. die Unfallstelle nochmals auf, um Spuren zu sichern. Er maß eine zu diesem Zeitpunkt sichtbare Bremsspur mit einer Gesamtlänge von 5,9 m ein und stellte am Ende dieser Bremsspur weiterführende Kratzspuren über die Kreuzungsmitte hinaus fest.

Zu der bereits zuvor gefertigten Verkehrsunfallskizze (BI. 10 der Ermittlungsakten) fertigte er eine zusätzliche Skizze.

Insoweit wird auf die Skizze BI. 12 der Ermittlungsakten Bezug genommen.

Das am Unfallort zurückgelassene Motorrad wurde gesichert. Anschließend wurde das Fahrzeug der Beklagten zu 2) an deren Wohnsitz fotografiert.

Die in der Lichtbildmappe BI. 4- 7 der Ermittlungsakten enthaltenen Fotos zeigen die beschädigten Fahrzeuge und die festgestellten Spuren.

 

Der Kläger befand sich vom 28.04.1999 bis 03.09.1999 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Frankfurt am Main. Vom 06.09.1999 bis 09.02.2000 hielt er sich zur Rehabilitation in dem Zentrum für Rückenmarksverletzungen der Werner-Wicker-Klinik in Bad Wildungen-Reinhardshausen auf.

Bezüglich der Einzelheiten der dortigen Heilbehandlung und des Zustandes des Klägers zum Zeitpunkt der Entlassung wird auf den ärztlichen Bericht über "Unfallfolgen" der Werner-Wicker-Klinik; vom 15.05.2000 (BI. 19- 30 d.A.) Bezug genommen.

 

Im März 2000 ließ die Beklagte zu 1) ein schriftliches Gutachten zum Unfallhergang und zur Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls erstellen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl.Ing. Hanns-Peter Sch……. vom 20.03.2000 (BI. 33 -55 d.A.)

Bezug genommen. Im Hinblick darauf, daß das Gutachten zu dem Ergebnis kam, daß der Kläger vor dem Unfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 40% überschritten habe, vertraten die Beklagten die Auffassung, daß sie nur zu einer Quote von 60% zu haften hätten. Die Beklagte zu 1) zahlte auf dieser Basis an den Kläger 200.000,-- DM zunächst ohne nähere Bestimmung.

 

Mit Schriftsatz vom 04.09.2000, den Beklagten zu 2) und 3) am 16.09.2000 und der Beklagten zu 1) am 18.09.2000 zugestellt, hat der Kläger zunächst Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm jedweden Schaden aus dem Unfallereignis vom 28.04.1999 zu ersetzen,

soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

 

Vor Erweiterung der Klage durch den Schriftsatz vom 11.04.2001 haben die Beklagten erklärt, daß die Beklagte zu 1) durch ihre Zahlung in Höhe von 200.000,-- DM ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- DM leisten wollte und der restliche Betrag auf die materiellen Schäden verrechnet werden sollte.

Von April bis August 2001 wurden mehrere ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers erstellt. Am 11.04.2001 erstattete die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in Frankfurt am Main durch Dr. med. W. K… ein neurochirurgisches Gutachten, wegen dessen Inhalts auf das Gutachten (BI. 285- 312 d.A.} Bezug genommen wird. Am selben Tage erstattete Dr. med. Andreas M…., HNO-Facharzt und Konsiliararzt an derselben Klinik, ein HNO-fachärztliches Gutachten, wegen dessen Inhalts auf. das Gutachten BI. 313- 326 d.A. Bezug genommen wird.

Am 17.07.2001 erstatteten Dr. med. Chr. P…….., Arzt für Urologie, und Privatdozent Dr. med. R. B………., Arzt für Urologie und Oberarzt der Klinik für Urologie und Kinderurologie des Klinikums der Johann-Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt am Main ein fachurologisches Gutachten, wegen dessen Inhalts auf BI. 246- 265 d.A. Bezug genommen wird.

 

Aufgrund der genannten Gutachten kam der leitende Polizeiarzt Prof. Dr. B….. zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger auf Dauer eine Gesamt- und MindE (Minderung der Erwerbsfähigkeit} von 100% vorliege und er als "dienstunfähig auf Dauer" bewertet werde Auf das Schreiben des Prof. Dr. Berndt an das Polizeipräsidium in Frankfurt am Main vom 02.08.2001 (BI. 327- 329 d.A.} wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Gemäß Bescheid vom 28.11.2001 wurde der Kläger zum Ende des Jahres 2001 in den Ruhestand versetzt.

 

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 30.09.2002 erklärt, daß sie keine Bedenken gegen die Verwertung der Gutachten von Prof. Dr. K… und Dr. M…. jeweils vom 11.04.2001 und Prof. Dr. B….. vom 02.08.2001 haben, welche der Kläger der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde gelegt sehen möchte.

 

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hafteten ihm voll auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Unfalls vom 28.04.1999. Er behauptet, er habe vor dem Unfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Soweit die Polizei nachträglich Brems- und Kratzspuren an der Unfallstelle festgestellt habe, stammten diese nicht von dem streitgegenständlichen Unfall.

Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Polizei diese Spuren dem Unfall habe zuordnen können.

Im übrigen ist der Kläger der Auffassung, der Beklagte zu 3) habe Beweise vereitelt, indem er nach dem Unfall das Motorrad von der Straße entfernt habe und sein eigenes Fahrzeug zur Seite gefahren habe.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, daß ihm Ersatz des Haushaltsführungsschadens zustehe, für den er monatlich eine Rente begehrt.

Der Kläger trägt hierzu vor, er sei als gesunder und aktiver Ehemann und Vater zweier Kinder im häuslichen Bereich viel beschäftigt gewesen und habe nahezu alle Arbeiten im und ums Haus sowie im Zusammenhang mit Pflege und Wartung seiner Fahrzeuge selbst durchgeführt sowie alltägliche Hausarbeiten und Großeinkäufe mit getätigt.

Er behauptet, er habe dafür in der Vergangenheit werktäglich mindestens eine und am Wochenende durchschnittlich mindestens vier Stunden täglich aufgewendet. Er meint, ein durchschnittlicher Stundensatz in Höhe von 30,-- DM, das sind 15,34 EUR seien insoweit angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn ein weiteres, angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch unter Berücksichtigung der bereits anerkannten und gezahlten 150.000,-- DM nicht unter weiteren 102.258,37 Euro (200.000,--,DM) liegen sollte, zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klageschrift,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den

Kläger ab Zustellung der Klageschrift eine angemessene Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch, nicht unter 357,90 Euro (700,-- DM) pro Monat liegen sollte,

 

5. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Geldrente für je drei Monate im voraus zu zahlen.

6. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren künftigen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28. April 1999.in Frankfurt am Main, Ecke Oeder Weg/Wolfsgangstraße, zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht gem.

§ 116 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,

Die Beklagten beantragen,

 

 

    die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, daß den Kläger an dem Unfall ein Mitverschulden treffe, das mit 40% anzusetzen sei.

Sie behaupten, daß der Kläger vor dem Unfall mindestens 42 km/h gefahren sei und bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall vermieden worden wäre.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, daß im Hinblick auf die Schwere und den Umfang der Verletzungen bei 100 %-iger Haftung ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,-- DM (= 127.822,97 BUR) angemessen sei. Unter Berücksichtigung einer nur 60%-igen Haftung decke daher der gezahlte Betrag von l50.000,-- DM den Schmerzensgeldanspruch des Klägers vollständig ab. Die Beklagten meinen, daß die Gewährung einer Schmerzensgeldrente hier nicht angemessen sei.

 

Hinsichtlich des materiellen Schadens verweisen die Beklagten darauf, daß dem Kläger nach dem Hessischen Beamtengesetz in Verbindung mit dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz Ansprüche gegen den Dienstherrn zustehen. Im übrigen bestreiten sie einzelne Positionen als nicht erstattungsfähig, unsubstantiiert bzw. überhöht. Wegen der Ausführungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2001 (BI. 162 -165 d.A.) Bezug genommen. Für den Ausfall der häuslichen Arbeitskraft sind nach Auffassung der Beklagten nur 15,-- DM, das sind 7,67 EUR in eine fiktive Abrechnung einzustellen. Im übrigen bestreiten die Beklagten den Umfang der in Ansatz gebrachten Stunden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Beschaffung des neuen Bettgestells und des Sessels mit besonderer Aufstehhilfe bestreiten die Beklagten, die medizinische Notwendigkeit der Beschaffung und meinen im übrigen, hierfür sei der Dienstherr des Klägers erstattungspflichtig.

 

Der Kläger trägt demgegenüber vor, die Erstattung von Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge sei nicht zu berücksichtigen, da die Erstattung von insgesamt 10.849,54 DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt sei, "sofern weitere Zahlungen der Beklagten zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit für die in

dem Bescheid vom 25.07.2001 benannten Positionen als Folge des vorliegenden Rechtsstreits erfolgen". Auf den Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 25.07.2001 (BI. 225 - 233 d.A.) wird Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden gemäß der Beweisbeschlüsse vom 05.07.2001 (Bl. 212/213), 04.01.2002 (Bl. 338/339 d.A.) und 19.12.2002 (Bl. 394 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Karl M… und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens de Sachverständigen Dr. Ing. Volker K……… sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2001 (Bl. 273 ~ 277 d.A.) , das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. K……… vom 12.08.2002 und die Sitzungsniederschrift vom 06.05.2003 (Bl. 424 -433 d.A.) Bezug genommen.

Die Akten 58 Js 22937.2/99 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die damit vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Es ist zunächst durch Grund-, und Teilurteil zu entscheiden, da die Klage zur Höhe mit Ausnahme des begehrten Schmerzensgelds und einer Schmerzensgeldrente sowie des Feststellungsantrages noch nicht zur Entscheidung reif ist.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig, da die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers zum Teil noch nicht bezifferbar sind. Das gilt insbesondere für den Erwerbsschaden. Auch ist nicht absehbar, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in nicht voraussehbarer Weise aufgrund der erlittenen Verletzungen verändert.

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner dem Grunde nach dem Kläger auf Ersatz von Schadensersatz aufgrund des Unfalls vom 28.04.1999 mit einer Quote von 70% (§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StVO, 7 Abs. 1, 17 Ab StVG a.F., 3 Abs. 1 Satz 1 PflVersG) .Unstreitig hat der Beklagte zu 3) den Unfall schuldhaft herbeigeführt, indem er die Vorfahrt des Klägers mißachtet hat.

Den Kläger trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 30 %, da er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 33 % überschritten hat und bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall vermieden worden wäre. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat zuletzt bei seiner mündlichen Anhörung im Termin für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, daß der Kläger vor Einleitung des Bremsvorganges vor dem streitgegenständlichen Unfall mindestens 40 km/h gefahren ist. Er ist zu diesem Ergebnis gekommen unabhängig von der Frage, ob die erst einige Zeit nach dem Unfall von der Polizei gesicherten Brems- und Kratzspuren tatsächlich von dem streitgegenständlichen Unfall herrühren oder nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des von dem Kläger benannten Zeugen M…..

Der Zeuge M…. hat bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit ausgesagt, daß das Motorrad des Klägers nach dem Abbiegevorgang einmal 50 m vor ihm fuhr. Er selbst sei höchstens 40 km/h gefahren. Die Angabe dieser Geschwindigkeit erscheint dem Gericht glaubhaft, da der Zeuge auch bekundet hat, daß er gar nicht gewußt habe, daß an der fraglichen Stelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vorgeschrieben sei.

 

Nach Auffassung des Gerichts ist -es aber eher unwahrscheinlich, daß auf einer stark befahrenen innerstädtischen Straße -solange kein Stau herrscht -der Fahrer eines Kraftfahrzeuges eine Geschwindigkeit von nur 30 km/h einhält, wenn er nicht weiß, daß eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung vorgeschrieben ist. Unter Zugrundelegung dieser Anqaben hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt, daß im Hinblick darauf, daß der Zeuge M…. noch mindestens 3 Sekunden Zeit gehabt haben muß, um rechtzeitig vor Erreichen der Unfallstelle zum Stillstand zu kommen;, der Kläger eine Geschwindigkeit gehalten haben mußte, die mindestens 30% über der Geschwindigkeit des Zeugen M…. gelegen habe. Wäre der Zeuge M…. also tatsächlich 40 km/h gefahren, so ergäbe das für den Kläger sogar eine Geschwindigkeit von 52 km/h. Bei einer Geschwindigkeit des Zeugen M…. von nur 30 km/h ergäbe sich eine Geschwindigkeit des Klägers von 39 km/h.

Im übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, daß ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß die Bremsspur, die von der Polizei im nachhinein gemessen worden ist und die auf den Lichtbildern zu sehen ist, dem Motorrad des Klägers zuzuordnen ist.

 

Der Sachverständige führt hierzu aus, daß unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen M…., daß der Kläger sein Motorrad stark abgebremst habe, davon auszugehen ist, daß dieser Bremsvorgang auf der hellen Fahrbahn eine Bremsspur hinterlassen hat.

Der Sachverständige hat dazu erläutert, daß das Motorrad sogar sehr stark abgebremst worden sein muß, da es andernfalls nicht umgestürzt wäre. Er hatte auch dargelegt, daß die Bremsspur, wie sie auf dem Foto Bl. 5 unten der Ermittlungsakten zu sehen ist, eine typische Blockierspur eines Motorradreifens sei.

Dies sehe man daran, daß sie dünn anfange und dicker werde, seitlich auswandere und dann aufhöre.

Eine Autobremsspur wäre breiter.

Er hat im übrigen erklärt, daß eine weitere, einem Motorrad zuzuordnende Bremsspur nicht zu sehen sei. Rechts neben der unterbrochenen Linie könnte entweder eine Autobremsspur zu sehen sein oder eine Straßenvertiefung. Hier ist offenbar rechts in Richtung stadtauswärts gemeint, denn auf dem Foto ist diese schwarze Stelle links neben der unterbrochenen Linie.

Soweit der Sachverständige die, Bremsspur mit 5,90 m berücksichtigt und nicht mit 7,50 m, wie von der Polizei zunächst angegeben,

so ist dies nicht zu beanstanden. Von dem Beklagten wird diese Annahme nicht moniert. Für den Kläger ist sie günstig. Einer Vernehmung des aufnehmenden Polizeibeamten bedarf es nach Auffassung der Kammer deshalb nicht.

Ausgehend von einer Bremsspur von 5,90 m legt der Sachverständige dar, daß die Ausgangsgeschwindigkeit 35 km/h entsprechen würde, wenn das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst worden wäre ohne Berührung mit dem Fahrzeug.

Dies ist jedoch nicht anzunehmen. Zwar hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt; daß er davon ausgehe, daß die Beschädigungen an dem Fahrzeug nicht durch das Motorrad des Klägers, sondern durch den Kläger selbst bzw. seinem Helm entstanden sind, jedenfalls steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Motorrad des Klägers nach dem Umfallen noch gerutscht ist.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen M…., der sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.05.1999 als auch bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit angegeben hat, daß das Motorrad des Klägers nach dem Abbremsen ins Rutschen kam.

Auf die Frage, ob die auf der Fahrbahn von der Polizei einige Zeit nach dem Unfall gesicherten Kratzspuren von dem streitgegenständlichen Unfall herrühren, kommt es daher nicht entscheidend an. Der Sachver- ständige führt hierzu aus, daß, wäre der Kläger nur 30 km/h gefahren bei einer starken Bremsung, bei der eine Spurenzeichnung zustande kommt, die aber für den Fahrer noch beherrschbar ist, dieser nach 5 m stehen müsse. Daraus lasse sich schließen, daß, wenn die Bremsspur dem Motorrad zuzurechnen ist, die Geschwindigkeit jedenfalls höher war als 30 km/h, und zwar unabhängig davon, ob und wie weit das Motorrad dann danach noch gerutscht ist.

Im übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, daß eine starke Abbremsung stattgefunden haben muß, die zu einer Blockierung des Vorderrades geführt hat, da andernfalls das Motorrad nicht umgefallen wäre. Im übrigen hat er aus geführt, daß bei einem reinen Umkippen eines Motorrades  mit einer verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit der Fahrer im allgemeinen keine solch schwerwiegenden Verletzungen erleidet, sondern allenfalls Schürfwunden davonträgt.

Soweit der Sachverständige bei seiner mündlichen Verhandlung erläutert hat, daß bei einem Ausweichmanöver nach links und einem Umstürzen des Motorrades mit blockiertem Vorderrad das Vorderrad nach rechts ausgewandert sein muß und daß es wahrscheinlich sei, daß die Verletzungen des Klägers durch den Aufprall auf das Fahrzeug des Beklagten entstanden sind, erscheint dies dem Gericht plausibel.

Der Sachverständige hat dies im näheren damit erklärt, daß ein Aufprall des Helms des Klägers mit den Beschädigungen an dem PKW der Beklagten zu 2) eher in Einklang zu bringen sind als die Beschädigungen an dem Motorrad.

Dies erscheint plausibel.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich nach Auffassung des Gerichts die Zuordnung der Kratzspuren zu dem Unfallgeschehen nicht eindeutig herstellen läßt, folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen dahingehend, daß ohne Berücksichtigung der Kratzspuren von eine Mindestgeschwindigkeit des Klägers von 40 km/h auszugehen ist.

Der Kläger hat damit gegen § 41 in Verbindung mit dem Zeichen 274 StVO verstoßen, denn die Ausgangsgeschwindigkeit des von ihm gefahrenen Motorrads lag um 33% über der an der Unfallstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch mitursächlich für den Unfall. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige Dr. Kettenring hätte der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein Motorrad noch so rechtzeitig durch Abbremsen zum Stillstand bringen können, daß es nicht zu einem Sturz des Klägers und einer Berührung mit dem von dem Beklagten zu 3) gelenkten PKW Mazda gekommen wäre.

 

Diesem unfallursächlichen Fehlverhalten des Klägers steht indessen ein gravierendes unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) gegenüber. Der Beklagte zu 3) hat gegen seine Wartepflicht (§ 8 StVO) verstoßen, denn er ist angefahren; obwohl er Kläger sich auf der Vorfahrtsstraße näherte.  Das der Beklagte zu 3) den Kläger hätte erkennen können, steht aufgrund der Örtlichkeit und der gegebenen Verkehrssituation fest.

 

Die nach § 17 StVG gebotene Abwägung ergibt, daß das Verschulden des Beklagten zu 3) deutlich überwiegt. Er hat eindeutig gegen die strenge Vorschrift des § 8 StVO verstoßen, und hierdurch die maßgebliche Unfallursache gesetzt. Demgegenüber ist der Verstoß des Klägers weniger gravierend.

Zwar hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 33% erheblich überschritten. Es ist aber andererseits zu berücksichtigen, daß die Überschreitung in einem Bereich stattfand, in dem auch die eingehaltene Geschwindigkeit subjektiv meist noch als niedrig empfunden wird.

Es ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Oederweg um eine stark befahrene innerstädtische Straße handelt, auf der sich auch Durchgangsverkehr bewegt. Das hat einerseits zur Folge, daß der Beklagte zu 3) mit einer Abweichung der auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Verkehrsteilnehmer von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechnen mußte.

Andererseits gerade im Hinblick auf die Verkehrssituation (Hauptstraße) mit vielen Seitenstraßen, deren Einmündung nicht ampelgeregelt ist, die Geschwindigkeitsbegrenzung auch der besonderen Verkehrssituation Rechnung trägt.

 

Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 40 km/h kann zwar nicht ausgeschlossen werden, kann aber zu Lasten des Klägers nicht berücksichtigt werden, denn nur nachgewiesene Verkehrsverstöße können Grundlage der Abwägung nach § 17 StVG sein.

Dennoch ist der Verstoß des Klägers insgesamt nach Auffassung der Kammer nicht unerheblich, wie auch die hierdurch erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades nicht mehr außer Betracht bleiben kann.

Es erscheint deshalb gerechtfertigt, einen Verursachungsbeitrag des Klägers von 30% anzunehmen.

 

Die Schadensquote von 70% ist somit bei der Regulierung der materiellen Schäden zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die materiellen Zukunftsschäden, so daß der Feststellungsantrag entsprechend zu bescheiden war.

Schmerzensgeld steht dem Kläger nur gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) zu (§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit

§ 8 StVO, § 847 BGB a.F.) .Bei der Bemessung des Schmerzensgeld, ist das Mitverschulden des Klägers zu 30% zu berücksichtigen.

 

Nach Auffassung des Gerichts ist im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.266,51 EUR (245.000,-- DM) angemessen. Hiervon ist die Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 150.000,-- DM, das sind 76.693,78 EUR, in Abzug zu bringen. Das Gericht legt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Feststellungen in dem neurochirurgischen Gutachten des Dr. K... vom 11.04.2001, in dem HNO fachärztlichen Gutachten des Dr. M..... vom 11.04.2001 und die Feststellungen des leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. B..... in dem Schreiben an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main vom 02.08.2001 zugrunde, wie es der Kläger begehrt hat.

 

Die Beklagten haben sich mit einer Verwertung dieser Gutachten ausdrücklich einverstanden erklärt. Danach liegt bei dem Kläger eine inkomplette motorische und sensible Querschnittslähmung des unteren Brust- oberen Lendenmarks mit erheblichen Teillähmungen beider Beine vor.

Außerdem ist eine Herabsetzung der Geschmeidigkeit und ausdauernden Belastbarkeit des Achsenorgans nach operativ herbeigeführter Fusion der Bewegungssegmente, D 11/12 und D 12/L1 der Rumpfwirbelsäule festzustellen. Allein aufgrund dieser Verletzungen liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% vor. Hinzu kommt eine dauerhafte Geruchsstörung, die nach dem HNO-ärztlichen Gutachten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% führt.

Nach dem urologischen Gutachten des Dr. P…….. vom 17.07.2001, welches Prof. Dr. B….. in seiner Stellungnahme vom 02.08.2001 zugrunde legt, liegt eine inkomplette, neurogene Blasenleerungsstörung im Sinne einer unstabilen Blase vor. Ferner besteht eine neurogen bedingte Darmentleerungsstörung, die einzeln betrachtet zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% führt.

 

Diese erheblichen Verletzungsfolgen führen nach Darlegungen des Prof. Dr. B….. dazu, daß auf Dauer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% besteht. Dies hat dazu geführt, daß der Kläger zum Ende des Jahres 2001 in den Ruhestand versetzt worden ist.

 

Es ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Kläger um einen vor dem Unfall vitalen und leistungsfähigen Mann von 41 Jahren handelte, der vor dem Unfall voll leistungsfähig war und neben seinem Beruf als Kriminalbeamter, den er nun nicht mehr ausüben kann, vielfältigen Aktivitäten nachging, wie die Ausübung von Sport und Arbeiten in Haus und Garten. Alle diese Tätigkeiten kann nun der Kläger aufgrund der Unfallfolgen heute nicht mehr ausüben.

 

Zwar ist der Kläger nach den Feststellungen im Gutachten Dr. K... heute noch in der Lage, sich unter Zuhilfenahme zweier Unterarmgehstöcke eigentätig fortzubewegen. Dabei beträgt nach seinen Angaben die maximale Gehstrecke allerdings 200 m. Im übrigen ist die Geschwindigkeit und Geschmeidigkeit der Fortbewegung aufgrund der bestehenden Teillähmungen an beiden unteren Extremitäten gegenüber einer gesunden Vergleichsperson deutlich herabgesetzt. Wenn der Kläger, weitere Strecken zurücklegen will, ist er auf einen Rollstuhl angewiesen.

Dies muß den Kläger, der bislang ganz überwiegend Tätigkeiten ausgeübt hat, die eine intakte Motorik der Beine voraussetzten, besonders hart treffen. Im übrigen leidet der Kläger unfallbedingt an einer Riechstörung. Auch dies bedeutet eine erhebliche Einbuße an Lebensfreude, da ansonsten meist eher als angenehm empfundene Gerüche als unangenehm empfunden werden und mit der Riechstörung auch eine Geschmacksstörung verbunden ist, die den Genuß eines Essens ganz erheblich herabsetzt.

Im übrigen besteht eine inkomplette neurogene Blasenentleerungsstörung und eine neurogen bedingte Darmentleerungsstörung, die die Einnahme von Laxantien notwendig macht.

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes fällt auch der lange stationäre Aufenthalt in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (28.04. -02.09.1999) und die anschließende lange Rehabilitation in der Werner-Wicker-Klinik in Bad Wildungen - Reinhardshausen bis zum 09.02.2000 ins Gewicht.

Der Kläger erlitt durch den Unfall auch ein Schädelhirntrauma, mit der Folge einer Bewußtlosigkeit, die auch dazu führte, daß er sich an den Unfall nicht mehr erinnert.

 

Nach dem Unfall bestand eine komplette motorische Parese beider Beine und eine Areflexie sämtlicher Beineigenreflexe. Es bestand eine grobe Dislokation von BWK 11/12 mit ventraler Dislokation von BWK 11 auf 12 um mehr als eine halbe Wirbelkörperbreite und eine komplette Verlegung des Spinalkanals. Es wurde noch am Tag des Unfalls eine offene Reposition unter ventraler Stabilisierung der Wirbelsäule durchgeführt.

 

Nachfolgend erfolgte die ventrale Stabilisierung mit Corporektomie BWK 11 unter Einbringung eines Titankorbes und einer autologen Spongiosaplastik. Postoperativ kam es linksseitig zu einer Pleuraergußbildung, die eine Bülau-Drainage erforderlich machte. Der Kläger befand sich bis zum 11.05.1999 auf der Intensivstation und wurde von dort in die Sonderabteilung für Rückenmarkverletzte verlegt.

 

Andererseits ist zu berücksichtigen, daß glücklicherweise im Rahmen der Heilbehandlung in der Eerufsgenossenschaftlichen Unfallklinik und in der Folgezeit in der Werner-Wicker- Klinik eine Besserung des Beschwerdebildes eintrat und es zu einer teilweisen Erholung des initial kompletten Querschnittbildes kam.

 

Unter Berücksichtigung des 30 %-igen Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall ist nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld von 125.266,51 EUR (245.000,-- DM) angemessen.

 

Eine Schmerzensgeldrente wird von den Beklagten zu 1) und 3) daneben nicht geschuldet. Grundsätzlich ist das Schmerzensgeld in Kapitalform zu gewähren (BGH NJW 73, 1653; OLG Düsseldorf

NJW 81, 1324) , und zwar auch bei Schwerstschäden (KG VersR 79, 624) .

Die Entscheidung darüber, ob Schmerzensgeld als Kapital oder als Rente oder beides nebeneinander zu leisten ist, liegt im Ermessen des Tatrichters (BGH VersR 67, 285; OLG Frankfurt am Main MDR 93, 1181) Im Falle der Gewährung einer Rente neben einem Kapitalbetrag muß der Gesamtbetrag eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden darstellen.

Kapital- und Rentenbetrag müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. Palandt, BGB, 62. Auflage, § 253 n.F. Rdnr. 23).

Dies bedeutet, daß bei Gewährung einer Rente neben einem Kapitalbetrag der Kapitalbetrag entsprechend niedriger ausfallen müßte. Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angemessen, unter Verzicht auf die Gewährung einer Rente dem Kläger das Schmerzensgeld in voller Höhe als Kapitalbetrag zu gewähren. Der Kläger hat vorgetragen, daß er im Begriff ist, ein behindertengerechtes Haus zu bauen. Ein hoher Kapitalbetrag setzt den Kläger in die Lage, sich im Rahmen des Hausbaus Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Ein entsprechender Einsatz des Kapitalbetrages würde sich damit auch in Zukunft für den Kläger entsprechend auswirken.

 

Der Kläger sei darauf hingewiesen, daß sich das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen der in Tabellen und Katalogen zum Ausdruck gebrachten Bewertungskategorien halten muß. Ein Ausgleich für erlittene schwerste Verletzungen und Behinderungen durch Zahlung eines Geldbetrages - ob als Kapitalbetrag oder Rente - ist schon vom Ansatz her nicht möglich, da entsprechende Beeinträchtigungen nicht durch Geld aufgewogen werden können.

Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten durch ein Schmerzensgeld, das ihn in die Lage versetzt, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen (vgl. Palandt a.a.O. § 253 n.F. Rdnr. 11). 

 

Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten eine Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Dieser Funktion kommt aber im vorliegenden Fall nicht die entscheidende Bedeutung zu, da der Beklagte zu 3) den Kläger nicht vorsätzlich geschädigt hat und auch grob fahrlässiges Verhalten nicht festzustellen ist.

Der Beklagte zu 3) ist nach den Bekundungen des Zeugen M... nicht ohne anzuhalten in den Oederweg eingebogen, sondern hat zuvor kurz abgestoppt. Daraus, daß er dann wieder losfuhr, ist zu schließen, daß er den Kläger übersehen hat.

 

Dem Feststellungsantrag des Klägers ist hinsichtlich des Ersatzes zukünftiger immaterieller Schäden mit der Maßgabe stattzugeben, daß auch hier das Mitverschulden von 30 % zu berücksichtigen ist und der Feststellungsausspruch nur solche immateriellen Zukunftsschäden beiinhaltet, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2003 noch nicht abzusehen waren.

 

Die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil vorzubehalten.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

 

                                                                                            S c h …..

 

                                                                                   Ausgefertigt:   02.Sep.2003                                                                                                                                                                             

                                                                                             Justizangestellte

                                                                                           Urkundsbeamtin der   

                                                                                               Geschäftsstelle

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Erläuterung bezüglich der einzelnen Beklagten:

Beklagte 1  =  HUK - Coburg

Beklagte 2 =  Halterin und Ehefrau des Unfallverursachers

Beklagte 3 =  Unfallverursacher