§ 511 ZPO
Berufung; Zulässigkeit
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
§ 511a ZPO
Berufung; Berufungssumme, Mietsachen
(1) Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Berufungskläger hat
diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht
zugelassen werden.
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus
einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen
Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht in einer
Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung
beruht.
§ 512 ZPO
Berufung; Vorentscheidungen
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den
Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind.
§ 512a ZPO
Berufung; Örtliche Unzuständigkeit
Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht
darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche
Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
§ 513 ZPO
Berufung; Versäumnisurteil
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der
Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der
Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie
darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511a
ist nicht anzuwenden.
§ 514 ZPO
Berufung; Verzicht
Die Wirksamkeit eines nach Erlass des Urteils erklärten Verzichts auf das Recht
der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung
angenommen hat.
§ 515 ZPO
Berufung; Zurücknahme
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten
nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des
eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Auf Antrag des Gegners sind diese
Wirkungen durch Beschluss auszusprechen; hat der Gegner für die Berufungsinstanz
keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von einem bei dem
Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Der Beschluss
bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar.
§ 516 ZPO
Berufung; Frist
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit
der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber
mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
§ 517 ZPO
Berufung; Frist bei Urteilsergänzung
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche
Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen
Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst
ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei
Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
§ 518 ZPO
Berufung; Berufungsschrift
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem
Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen
das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses
Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
§ 519 ZPO
Berufung; Berufungsbegründung
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil
angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge);
2.
die bestimmte Bezeichnung der im
einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen
Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung
ihrer Berufung anzuführen hat.
(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer
bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn
von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
§ 519a ZPO
Berufung; Zustellung Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei
zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt
mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von
beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder
der Berufungsbegründung einreichen.
§ 519b ZPO
Berufung; Prüfung, Entscheidung über Zulässigkeit
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als
unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss ergehen; sie unterliegt in diesem Fall der
sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision
zulässig wäre.
§ 520 ZPO
Berufung; Terminbestimmung, Frist zur Erwiderung
(1) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist der
Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu
machen. Von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann
zunächst abgesehen werden, wenn zur abschließenden Vorbereitung eines
Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren erforderlich erscheint.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine Frist von mindestens einem Monat zur schriftlichen Berufungserwiderung gesetzt. § 277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 gilt entsprechend.
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1
Satz 1 oder der Fristsetzung zur Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist
der Berufungsbeklagte darauf hinzuweisen, dass er sich vor dem Berufungsgericht
durch einen Rechtsanwalt, vor dem Oberlandesgericht durch einen bei diesem
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Auf die Frist, die
zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen
Verhandlung liegen muss, sind die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 521 ZPO
Berufung; Anschlussberufung
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf
die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des
Versäumnisurteils durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung durch
Anschließung anzuwenden.
§ 522 ZPO
Berufung; Anschließung, Selbstständige, Unselbstständige
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird.
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der
Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so
angesehen, als habe er die Berufung selbstständig eingelegt.
§ 522a ZPO
Berufung; Anschlussberufung, Form, Begründung
(1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei
dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschlussberufung muss vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren Ablauf eingelegt wird, in der Anschlussschrift begründet werden.
(3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4,
des § 519 Abs. 3, 5 und der §§ 519a, 519b gelten entsprechend.
§ 523 ZPO
Berufung; Anzuwendende Vorschriften, Verfahren
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den
Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht
Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.
§ 524 ZPO
Berufung; Einzelrichter
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorsitzende oder in der
mündlichen Verhandlung das Berufungsgericht die Sache dem Einzelrichter
zuweisen. Einzelrichter ist der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der Kammern für Handelssachen der
Vorsitzende.
(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben; dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(3) Der Einzelrichter entscheidet
1. über die Verweisung nach § 100 in
Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider
Parteien;
4. über die Kosten des Rechtsstreits
nach § 91a;
5. über den Wert des
Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen
entscheiden.
§ 525 ZPO
Berufung; Neue Verhandlung
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge
bestimmten Grenzen von neuem verhandelt.
§ 526 ZPO
Berufung; Vortrag über das Urteil
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung
angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen nebst
den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als
dies zum Verständnis der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder
Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu
veranlassen.
§ 527 ZPO
Berufung; Verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht
rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1, 4 entsprechend.
§ 528 ZPO
Berufung; Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen
einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) nicht vorgebracht worden sind, sind nur
zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die
Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(3) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die
im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
§ 529 ZPO
Berufung; Rügen, Zulässigkeit der Klage
(1) Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die
entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur
zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt
für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die
Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können.
(2) In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt.
(3) Das Berufungsgericht prüft nicht von Amts wegen, ob eine Familiensache vorliegt. Die Rüge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht genügend entschuldigt wird.
(4) § 528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 530 ZPO
Berufung; Widerklage, Aufrechnung einer Gegenforderung
(1) Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt
oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem
anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
(2) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung nur zuzulassen,
wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen
Verfahren für sachdienlich hält.
§ 531 ZPO
Berufung; Verlust Rügerecht
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden
Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die
Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszug nach der Vorschrift des § 295
verloren hat.
§ 532 ZPO
Berufung; Gerichtliches Geständnis
Das im ersten Rechtszug abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine
Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
§ 533 ZPO
Berufung; Parteivernehmung, Beeidigung
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die
im ersten Rechtszug die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid
verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu
der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem
weggefallen sind.
(2) War eine Partei im ersten Rechtszug
vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die
eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder
Beeidigung im ersten Rechtszug unzulässig war.
§ 534 ZPO
Berufung; Vorläufige Vollstreckbarkeit
(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht
angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für
vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
zulässig.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet
nicht statt.
§ 535 ZPO
(weggefallen)
§ 536 ZPO
Berufung; Abänderung des Urteils
Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine
Abänderung beantragt ist.
§ 537 ZPO
Berufung; Gegenstand
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle
einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die
nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst
wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht verhandelt oder nicht
entschieden ist.
§ 538 ZPO
Berufung; Zurückverweisung, Notwendige
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern ihre weitere Verhandlung
erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen:
1. wenn durch das angefochtene Urteil
ein Einspruch als unzulässig verworfen ist;
2. wenn durch das angefochtene Urteil
nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist;
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist;
4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
5. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist.
(2) Im Falle der Nummer 2 hat das
Berufungsgericht die sämtlichen Rügen zu erledigen.
§ 539 ZPO
Berufung; Zurückverweisung, Verfahrensmängel
Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel, so
kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, soweit
das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht des
ersten Rechtszuges zurückverweisen.
§ 540 ZPO
Berufung; Eigene Entscheidung statt Zurückverweisung
In den Fällen der §§ 538, 539 kann das Berufungsgericht von einer
Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies für sachdienlich
hält.
§ 541 ZPO
Berufung; Rechtsentscheid in Mietsachen
(1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer
Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder
den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so
hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten
Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das
Gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und
sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebeschluss sind
die Stellungnahmen der Parteien beizufügen. Will das Oberlandesgericht von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts
abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen. Über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die
Entscheidung ist für das Landgericht bindend.
(2) Sind in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen für die nach Absatz 1
die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch
Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht
zugewiesen werden, sofern die Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen,
insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 542 ZPO
Berufung; Versäumnisurteil, Versäumnisverfahren
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so
ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über
das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
§ 543 ZPO
Berufung; Urteil, Entbehrlichkeit Tatbestand, Entscheidungsgrund
(1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das
Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in
seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe
abgesehen werden.
(2) Findet gegen das Urteil die Revision
statt, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und
Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten.
Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle
und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des
Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
§ 544 ZPO
Berufung; Prozessakten
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig
Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten
der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten
Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.